§ 51 Sperrjahr
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
Stand: 01.04.2024
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