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§ 40 Nachgiebige Vorschriften

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31 a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 2Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.





 Stand: 01.02.2024