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§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.





 Stand: 01.02.2024