§ 28 Beschlussfassung des Vorstands
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
Stand: 01.04.2024
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