§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Stand: 01.04.2024
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