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Das Vermieterpfandrecht ist neben der Kautionsverrechnung nach wie vor die „schärfste Waffe“ des Vermieters, um sich vor evtl. Mietausfällen aufgrund der Mieterinsolvenz zu schützen.1) Zu etwaigen Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Vermieter bei Ausübung des Vermieterpfandrechts Stiller, ZInsO 2015, 2105. Während das Vermieterpfandrecht in der Insolvenz des Wohnraummieters faktisch keine Bedeutung hat, kann der insolvente Gewerberaummieter in seinen gemieteten Räumen werthaltige Gegenstände haben. Dann gibt das Vermieterpfandrecht als gesetzliches Pfandrecht dem Vermieter ein (zeitlich begrenztes) Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO). Allerdings können aus dem Vermieterpfandrecht ohne vertragliche Absprachen keine Nutzungen in Form einer Weitervermietung gezogen werden.2) BGH, Urt. v. 17.09.2014 – XII ZR 140/12, NJW 2014, 3570. Das Vermieterpfandrecht als besitzloses gesetzliches Pfandrecht nach § 562 BGB besteht nur an eingebrachten Sachen des [...]
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