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Sofern vor der Insolvenzeröffnung der Abrechnungszeitraum abgelaufen war, ist die Nachforderung einfache Insolvenzforderung, auch wenn die Abrechnung erst nach der Eröffnung erteilt wurde (s. § 32 Rdn. 34 f.). Entscheidend ist, dass der Entstehungsgrund vor der Eröffnung gelegen hat.1) BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 295/10, ZIP 2011, 924; MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 91; a.A. Hörndler in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 20 Rdn. 51, die aufgrund der Abrechnung nach Eröffnung und der damit entstehenden Fälligkeit von einer Masseschuld ausgeht. Forderungen für Abrechnungszeiträume, die nach Eröffnung begonnen haben, sind Masseverbindlichkeiten. Bei Insolvenzeröffnung während eines Abrechnungszeitraums ist die Forderung anteilig zu verteilen, Aufteilung nach Nutzungstagen, bei Heizkosten mangels Ablesung nach Gradtagen.2) Vgl. Börstinghaus, DWW 1999, 205, 207. 1) BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 295/10, ZIP 2011, 924; MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 91; a.A. [...]
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