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Mit Eröffnung des Verfahrens rückt der Insolvenzverwalter vollumfänglich in die Rechtsposition des Schuldners ein. Auf ihn geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO über, s.o. § 46 Rdn. 116 ff. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob eine Überlassung stattgefunden hat, da § 109 Abs. 1 bzw. § 109 Abs. 2 InsO zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu die Ausführungen unter § 46 Rdn. 270 ff. und § 32 Rdn. 16 ff.). Die Parteien haben ein Mietverhältnis über eine Lagerhalle zum 01.11. abgeschlossen, allerdings wird zum 01.10. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters eröffnet. Der Insolvenzverwalter weigert sich, die Räumlichkeiten zu überlassen, nachdem ein weiterer Mietinteressent mehr Geld bietet. Nachdem es sich nicht um einen Anspruch aus § 108 Abs. 3 InsO handelt (einfache Insolvenzforderung), weil es um die Erfüllung nach Verfahrenseröffnung geht, fragt sich, ob der Verwalter gehalten ist, dem Begehren des Mieters auf [...]
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