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Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Grundstücke oder Räume bestehen nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Regelung betrifft Miet- und Pachtverhältnisse, ohne nach Vermieter- oder Mieterinsolvenz zu unterscheiden. Insoweit wird § 103 InsO und das Wahlrecht des Insolvenzverwalters, wonach dieser auch die Erfüllung ablehnen kann, verdrängt.1) BGH, Urt. v. 29.01.2015 – IX ZR 279/13, NJW 2015, 1109. Nach § 108 Abs. 3 InsO kann der andere Teil (der Vermieter/Verpächter) Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen, die der Schuldner als Mieter/Pächter abgeschlossen hat (ggf. sogar mit Zustimmung eines schwachen Verwalters) für die Zeit vor Verfahrenseröffnung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (zukünftig wird aus Vereinfachungsgründen nur noch von Mietverhältnissen ausgegangen werden). Dies dient dem Schutz der Masse. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung [...]
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