Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Hinsichtlich einer Vollstreckung im eröffneten Verfahren ist zunächst zu beachten, dass aus einem vor Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner erwirkten Titel an sich nicht in die Masse oder das sonstige Vermögen (§ 89 InsO) vollstreckt werden kann (s.o. § 46 Rdn. 133). Für die Massegläubiger gilt dies dagegen nicht. Die Zwangsvollstreckung für die Massegläubiger erfolgt nach den Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO gegen die Insolvenzmasse aus titulierten Ansprüchen.1) RG, Urt. v. 26.06.1905 – Rep. VI. 526/04, RGZ 61, 259; MK-InsO/Hefermehl, § 53 Rdn. 58. Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ist aber eine Vollstreckung nicht mehr möglich (§ 210 InsO). 1) RG, Urt. v. 26.06.1905 – Rep. VI. 526/04, RGZ 61, 259; MK-InsO/Hefermehl, § 53 Rdn. 58. Hiervon macht allerdings § 90 Abs. 1 InsO bei sogenannten „oktroyierten“ Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Verwalters begründet worden sind, für die Dauer von sechs Monaten [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen