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Nach der Legaldefinition des § 35 InsO wird darunter das gesamte dem Schuldner gehörende Vermögen sowie das Vermögen, das der Schuldner während des eröffneten Verfahrens erlangt (Ziel der Masseanreicherung), verstanden. Damit fallen auch die Mieten und Betriebskostenzahlungen des Mieters in der Insolvenz des Vermieters als Neuerwerb in die Masse (zu den Besonderheiten der Zugehörigkeit der Schuldnerwohnung zur Masse s.o. § 32 Rdn. 13).1) BGH, Urt. v. 25.02.2016 – IX ZR 146/15, WM 2016, 614. Sofern der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens eine selbständige Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, unterfällt ein zukünftiger Neuerwerb des Schuldners nicht mehr der Insolvenzmasse. Die Freigabe ist eine nach Eröffnung des Verfahrens erfolgte Erklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner, wonach zukünftig zur Vermeidung weiterer Verbindlichkeiten zu Lasten der Masse die im Rahmen der Selbständigkeit [...]
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