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Durch die Zwangsverwaltung wird kein Rechtsübergang, sondern eine Änderung der Verwaltungsbefugnis bewirkt. Der Zwangsverwalter kann alle Rechte aus dem Mietverhältnis geltend machen. Es muss sich um (reine) Mietansprüche i.S.d. § 535 BGB bzw. Pachtansprüche gem. § 591a BGB handeln. Vereinbarte Mietausfallforderungen des Vermieters (Vollstreckungsschuldners) mit dem Mieter fallen nicht darunter, auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der §§ 1123, 1124 BGB.1) BGH, Urt. v. 08.12.2010 – XII ZR 86/09, NZM 2011, 201. Auch ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB tritt nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der Mietansprüche.2) BGH, Urt. v. 24.09.2009 – IX ZR 149/08, NZM 2003, 875; Moersch in Hannemann, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2019 , § 39 Rdn. 120. Zunächst hat der Zwangsverwalter die laufende Miete nach Maßgabe der §§ 1123 Abs. 1, 1124 Abs. 2 BGB einzuziehen, weshalb er verpflichtet ist, unter Beifügung einer Kopie [...]
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