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Nach § 152 Abs. 2 ZVG tritt der Zwangsverwalter während der Dauer der Beschlagnahme in vollem Umfang mit den jeweils bestehenden Rechten und Pflichten, soweit nicht besondere Gläubigerschutzvorschriften eingreifen, in den bestehenden Mietvertrag ein. Andere Besitzmittlungsverhältnisse fallen allerdings nicht unter diese Vorschrift, somit auch nicht die Beitragsleistung eines Gesellschafters nach §§ 705, 706 BGB.1) BGH, Urt. v. 15.05.2013 – XII ZR 115/11, NJW 2013, 1881, dort auch zu Ansprüchen aus §§ 990, 987 BGB gegen den unmittelbaren Besitzer, der dem Zwangsverwalter kein Recht zum Besitz entgegenhalten kann; Flatow in Schmidt-Futterer, § 551 Rdn. 96. Der Mietvertrag darf vor der Beschlagnahme nicht beendet worden sein. Allerdings hat der Zwangsverwalter noch die Verpflichtung, die beendeten Mietverhältnisse ordnungsgemäß abzuwickeln, wie beispielsweise Herausgabeansprüche nach § 546 BGB geltend zu machen2) Zur Problematik einer im Insolvenzverfahren erklärten [...]
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