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Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Anordnung einer Zwangsverwaltung für einen persönlichen Gläubiger unzulässig (§ 89 InsO). Wird das nicht beachtet, so hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung am Insolvenzgericht nach § 766 ZPO.1) BGH, Beschl. v. 06.05.2004 – IX ZB 104/04, NZI 2004, 447. 1) BGH, Beschl. v. 06.05.2004 – IX ZB 104/04, NZI 2004, 447. Dagegen können nach § 49 InsO absonderungsberechtigte dingliche Gläubiger, die allerdings einen Titel gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Klauselumschreibung nach §§ 727, 749 ZPO vorlegen müssen, die Zwangsverwaltung weiterhin beantragen. Lediglich persönliche Gläubiger verlieren wegen des allgemeinen Vollstreckungsverbots mit Insolvenzeröffnung ihr Antragsrecht, auch von ihnen vor Insolvenzeröffnung eingeleitete Zwangsverwaltungsverfahren bleiben unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO wirksam (s.u. § 46 Rdn. 38). Der Wortlaut des § 49 InsO spricht [...]
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