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Kündigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an, so steht dem Mieter gem. §§ 578 Abs. 2, 555e BGB ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht kann in der Gewerberaummiete – auch formularvertraglich – abbedungen werden.1) LG Köln, Urt. v. 05.10.2004 – 5 O 200/04, NZM 2005, 741; Neuhaus, ZMR 2013, 686, 688; a.A. Fleindl in Bub/Treier, Kap. IV Rdn. 426; Oprée in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 15 Rdn. 140. Das Kündigungsrecht ist nicht davon abhängig, ob eine Duldungspflicht des Mieters besteht, insbesondere auch nicht davon, ob Zeitpunkt und Inhalt der Mitteilung den Anforderungen des § 555c BGB genügen.2) LG Berlin, Urt. v. 12.02.1999 – 64 S 172/97; Aufderhaar/Jaeger, ZfIR 2013, 173, 181; Grüneberg/Weidenkaff, § 555e Rdn. 2. Der Mieter ist aber zur Kündigung nicht berechtigt bei sogenannten Bagatellmaßnahmen, die auf die Mietsache nur unerheblich einwirken und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen gem. § 555c Abs. 4 BGB (§ 555e [...]
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