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Beim Schuldbeitritt erfolgt eine personale Erweiterung der Haftung für Ansprüche des Vermieters. Trotz der Mithaftung wird der Sicherungsgeber aber nicht Mitmieter.1) Moeser, aaO., Rdn. 145. Sicherungsgeber und Schuldner haften dem Vermieter gegenüber gesamtschuldnerisch nach den §§ 421 ff. BGB.2) Grüneberg/Grüneberg, Vor § 414 Rdn. 2. Dies ist ein Unterscheidungsmerkmal zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt.3) OLG Düsseldorf vom 14.06.2007 – I-10 U 19/07, GuT 2007, 291. Abweichend von § 421 BGB kann der Vermieter den Beitretenden nur subsidiär in Anspruch nehmen. Dies folgt aus dem Sicherungscharakter des Schuldbeitritts.4) Moeser, aaO., Rdn. 147. Ob ein Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft gewollt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden; im Zweifel ist von einer Bürgschaft auszugehen.5) BGH vom 19.05.1985 – VII ZR 338/84, NJW 1986, 580; OLG Düsseldorf vom 14.12.2000 – 10 U 134/98, GE 2001, 488. 1) Moeser, aaO., Rdn. 145. 2) Grüneberg/Grüneberg, Vor § 414 [...]
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