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Die Parteien können vereinbaren, dass der Mieter zur Absicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis eine Bürgschaft stellt. Von besonderer Relevanz ist die Person des Bürgen, da von dessen Vermögenssituation abhängt, wie werthaltig die gestellte Bürgschaft ist. Üblicherweise wird die Stellung einer Bankbürgschaft vereinbart. Handelt es sich beim Mieter um eine parteifähige Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine sonstige juristische Person, kommt auch eine Bürgschaft der dahinterstehenden natürlichen Personen, wie Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstände, in Betracht, da der Haftungszugriff des Vermieters ansonsten auf das Gesellschaftsvermögen/Stammkapital der mietenden Gesellschaft beschränkt ist. Sollen Privatpersonen aus dem Umkreis des Mieters für dessen Verbindlichkeiten aus dem Gewerbemietverhältnis bürgen, kann eine nach § 138 BGB unwirksame krasse Überforderung des Bürgen vorliegen, wenn dieser die Bürgschaft [...]
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