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Das Vermieterpfandrecht entsteht nur an Gegenständen, die vom Mieter bewusst und nicht nur vorübergehend auf das Grundstück eingebracht wurden, soweit diese nicht unpfändbar sind oder Rechte Dritter beachtet werden müssen. Das Vermieterpfandrecht entsteht, sobald der Mieter vor oder während eines bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses Gegenstände in die gemieteten Räume bzw. auf das gemietete Grundstück bringt. Die Einbringung muss bewusst und zielgerichtet geschehen und darf nicht nur vorübergehend sein.1) Moeser in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 12 Rdn. 171. Vorübergehend ist z.B. die Aufbewahrung von Gegenständen für Dritte in den Mieträumen.2) Lammel in Schmidt-Futterer, § 562 Rdn. 36. Der Bargeldbestand in der Tageskasse gilt nach Auffassung des OLG Braunschweig als nur vorübergehend eingebracht.3) OLG Braunschweig vom 27.11.1979 – 2 U 175/79, MDR 1980, 403; Wolf/Eckert/Ball, Rdn. 751; a.A. Blank, aaO. Als auf das gemietete Grundstück eingebracht [...]
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