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Nach § 542 BGB sind die Vertragspartner in der Gewerberaummiete bei der Festlegung der Mietdauer frei. Bei der Gewerbemiete wird der Vertrag meist befristet, d.h. mit bestimmtem Anfangs- und Endtermin eingegangen. Er endet mit Ablauf der Befristung, falls er nicht – vorzeitig aufgehoben oder – außerordentlich gekündigt oder – verlängert wird (§ 542 Abs. 2 BGB). Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist während der festen Mietdauer ausgeschlossen. Ein Gewerbemietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der Schriftform gem. § 126 BGB; wird die Form nicht beachtet, so gilt er für unbestimmte Zeit, §§ 578 Abs. 1, 550 Satz 1 BGB. Dann ist der Mietvertrag jederzeit kündbar, frühestens jedoch zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Mietsache (§§ 578 Abs. 1, 550 Satz 2 BGB, vgl. § 35 Rdn. 53 ff.). Ob der Mieter zu vorzeitiger Rückgabe der Mietsache überhaupt berechtigt ist, wird uneinheitlich beantwortet. Siehe hierzu zunächst unter [...]
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