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Der Vermieter muss dem Mieter die Mieträume in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie auch in diesem Zustand erhalten (Hauptpflicht, vgl. § 535 Abs. 1 BGB). Diese Verpflichtung umfasst auch die Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume und die Beachtung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.1) OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2007 – 10 U 46/07, NZM 2009, 281. Der Vermieter ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen für die Erfüllung seiner Pflicht zur Überlassung der Mieträume in mangelfreiem Zustand beweispflichtig.2) BGH, Urt. v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394 Rdn. 23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2010 – I-10 U 66/10, GuT 2010, 344. Nach Überlassung der Mietsache obliegt es dagegen dem Mieter zu beweisen, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat. Für die Frage, wer die Beweislast trägt, kommt es [...]
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