Unter dem im Gesetz nicht geregelten „Mietvorvertrag“ versteht man eine Vereinbarung, in welcher die Parteien des künftigen Mietverhältnisses ihre Einigung über wesentliche Punkte des Mietvertrags (Parteien, Mietobjekt, Mietdauer, Miete) festhalten, die Regelung von Nebenfragen aber dem endgültigen Vertrag vorbehalten.1) Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 3 Rdn. 4. 1) Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 3 Rdn. 4. Die praktische Bedeutung des Mietvorvertrags ist schon wegen § 154 BGB gering, wonach ein Vertrag im Zweifelsfall so lange nicht als geschlossen gilt, solange sich die Parteien nicht über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben. Regelmäßig wird man nur dann vom Vorliegen eines Mietvorvertrags ausgehen können, wenn erkennbar ist, dass sich die Parteien ausnahmsweise bereits vor Abschluss des eigentlichen Mietvertrags rechtlich aneinander binden wollten. Ein Mietvorvertrag muss darüber hinaus ein solches Maß an Bestimmtheit oder [...]