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§ 555 BGB regelt die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe: „Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.“ Die Vorschrift ist unabdingbar. Erfasst sind alle Vertragsstrafen, unabhängig davon, ob sie sich der Vermieter im Mietvertrag, im laufenden Mietverhältnis, im Zuge seiner Beendigung oder in einem gerichtlichen Vergleich versprechen lässt.1) BGH, Urt. v. 14.10.2009 – VIII ZR 272/08, NZM 2010, 39. Eine einseitige Erklärung des Mieters ist hingegen nicht vom Verbot der Vertragsstrafe erfasst.2) BGH, Urt. v. 17.09.2019 – I ZR 217/07, NJW-RR 2010, 1127. Die Regelung des § 555 BGB wird für Formularklauseln ergänzt durch die §§ 307, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 und 6 BGB. Diese Vorschriften gelten für alle Mietverhältnisse, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB eingeschränkt ist. Der Zweck des Vertragsstrafenverbots gem. § 555 BGB besteht im Mieterschutz. Es soll verhindert [...]
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