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Die materiell-rechtlichen Regelungen des früheren AGBG wurden im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung als §§ 305–310 mit nur kleinen Änderungen in das BGB übernommen und sind seitdem nahezu unverändert. Formularverträge und Formularklauseln sind nur dann rechtswirksam, wenn sie einer Überprüfung anhand der §§ 305–310 BGB standhalten. Der Schutzzweck besteht darin, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen eine einseitige Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht durch den Verwender und eine daraus folgende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu verhindern. Das Recht der AGB (Begriff s.u. § 8 Rdn. 8) nach §§ 305–310 BGB findet im Rahmen seines sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs (s.u. § 8 Rdn. 4 ff.) dann Anwendung, wenn es sich um mit Mehrfachverwendungsabsicht vorformulierte Vertragsbedingungen (s.u. § 8 Rdn. 8 ff.) handelt, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags [...]
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