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Ist dem Vermieter die Zustimmung sonst nicht zumutbar, kann er seine Erlaubnis von der Zahlung einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB). Es handelt sich damit gerade nicht um einen regelrechten gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Untermietzuschlags.1) Flatow in Schmidt-Futterer, § 553 Rdn. 19. Mit Zustimmung des Mieters zur Zahlung des Untermietzuschlags kommt eine Mietänderungsvereinbarung i.S.v. § 557 Abs. 1 BGB zustande.2) Flatow, aaO. Unter welchen Voraussetzungen der Vermieter berechtigt ist, die Erteilung der Erlaubnis von der Zustimmung des Mieters zur Zahlung eines Untermietzuschlags abhängig zu machen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.3) AG Hamburg vom 11.10.2017 – 48 C 28/17, ZMR 2018, 53. Unzutreffend ist die Auffassung, der Vermieter sei in jedem Fall schon dann berechtigt, einen Untermietzuschlag zu fordern, wenn es sich um eine entgeltliche Untervermietung handelt, unabhängig davon, ob durch [...]
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