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Der Anwendungsbereich der §§ 563–564 BGB ist auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt. Für andere, insbesondere Gewerbemietverhältnisse gelten sie wegen des fehlenden Verweises in den §§ 578 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB nicht. Soweit die Überlebenden selbst Parteien des Mietverhältnisses sind, gilt nicht § 563 BGB, sondern § 563a BGB, der wiederum nur auf den in § 563 BGB genannten Personenkreis, nicht aber auf bloße Wohn- und Haushaltsgemeinschaften anwendbar ist. § 563 BGB gilt auch für Genossenschaftswohnungen1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 563 Rdn. 9; BGH vom 20.04.2010 – VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431. und Sozialwohnungen, so dass die in das Mietverhältnis Eintretenden keinen eigenen Wohnberechtigungsschein benötigen,2) Landwehr in Bub/Treier, II Rdn. 2616. und findet auch Anwendung bei Mietermehrheiten, z.B. Wohngemeinschaften.3) OLG Karlsruhe vom 18.10.1989 – 3 ReMiet 1/89, NJW 1990, 581 = WuM 1989, 610. 1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 563 Rdn. 9; BGH vom [...]
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