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Tritt nur eine Person als Vermieter auf, ist die Ermittlung der Parteienstellung regelmäßig unproblematisch. Allerdings muss der Vermieter dinglich, etwa aufgrund Eigentums, Erbbaurechts oder Nießbrauchs, oder vertraglich überhaupt zur alleinigen mietweisen Überlassung der Mietsache berechtigt sein. Soweit dies nicht der Fall ist, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit des Mietvertrags und etwaigen Schadensersatzansprüchen des Mieters (s.u. § 21 Rdn. 26). Vertretungsverhältnisse sind wegen § 164 Abs. 2 BGB im Rubrum, spätestens aber bei der Unterschrift aufzudecken. Geschieht dies nicht, kommt der Mietvertrag wegen § 164 Abs. 2 BGB mit dem Vertreter zustande.1) LG Berlin v. 24.11.1992 – 64 S 350/91, GE 1993, 267. Relevant ist dies besonders auf Vermieterseite, wo häufig Hausverwalter, Makler oder sogar Hausmeister als Vertreter beim Vertragsabschluss agieren. Bei Hausverwaltern ergibt sich die Bevollmächtigung zum Abschluss des Mietvertrags i.d.R. aus einer [...]
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