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Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ ist am 18.08.2006 in Kraft getreten.1) Gesetzesmaterialien: Begr. RegE, BT-Drucks. 16/1780; Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 16/1852; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/2022; allgemein zum AGG: Maier-Reimer, NJW 2006, 2577; Schwab, DNotZ 2006, 649; speziell zum Mietrecht: Börstinghaus, MietPrax-aktuell (32. Erg.-Lfg. 2006), S. XXI; Drasdo, NJW-Spezial 2007, 1; Eisenschmid, WuM 2006, 475; Hinz, ZMR 2006, 742, 826 und DWW 2007, 181 sowie MietPrax-Hinz (61. Erg.-Lfg. 2013), F. 1 Rdn. 160 ff.; Horst, MDR 2006, 1266; Rolfs, NJW 2007, 1489; Schmidt-Ränsch in Festschrift Blank, 2006, S. 381 und NZM 2007, 7; Warnecke, DWW 2006, 268. Es gilt auch für neue Mietverträge und Änderungen von alten Mietverträgen nach diesem Zeitpunkt (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 AGG). Seine Anwendung im Mietrecht ergibt sich aus §§ 19, 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG. Ziel des AGG ist nach § 1 AGG, die Benachteiligungen aus den [...]
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