Für Maklerverträge, die den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnräumen zum Gegenstand haben, regelt das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) als Spezialgesetz zum BGB die besonderen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs.1) Baader/Gehle, WoVermG, 1993, § 2 Rdn. 2; Fischer, NJW 2015, 1560. Dabei handelt es sich um Sonderbestimmungen gegenüber dem allgemeinen Maklerrecht des BGB (§§ 652 ff. BGB) mit teilweise zwingendem Recht.2) MK-BGB/Roth, 8. Aufl. 2020, § 652 Rdn. 13. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 652 ff. bleiben aber unberührt, soweit das WoVermittG keine abweichende Regelung trifft. Das WoVermRG gilt grundsätzlich nur für Wohnungsmietverträge i.S.d. §§ 535 ff. BGB. Die Überlassung von Gewerberaum fällt nicht darunter. Bei Mischmietverhältnissen (s.o. § 3 Rdn. 28 ff.) kommt es auf das Übergewicht der Nutzungsart an. § 1 Abs. 1 WoVermRG enthält eine Legaldefinition des Wohnungsvermittlers. Sie entspricht der Definition des Nachweis- [...]