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Die Vorschrift findet Anwendung auf alle Mietverhältnisse sowie über § 581 Abs. 2 BGB auch auf Pachtverträge; für die Landpacht gilt der inhaltsgleiche § 591b BGB.1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 548 Rdn. 4. Darüber hinaus gilt er für alle sonstigen Nutzungsverhältnisse, welche rechtlich einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgeartet sind.2) OLG Dresden vom 29.10.2021 – 5 U 892/21, ZMR 2022, 363. Soweit es lediglich zu einer tatsächlichen Gebrauchsüberlassung kommt, ein wirksamer Vertragsschluss aber scheitert, kommt eine ggf. analoge Anwendung des § 548 BGB in Betracht.3) Streyl, aaO.; BGH vom 22.02.2006 – XII ZR 48/03, NZM 2006, 509. 1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 548 Rdn. 4. 2) OLG Dresden vom 29.10.2021 – 5 U 892/21, ZMR 2022, 363. 3) Streyl, aaO.; BGH vom 22.02.2006 – XII ZR 48/03, NZM 2006, 509. Die Vorschrift erfasst zum einen Ersatzsprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (§ 548 Abs. 1 BGB) und zum anderen [...]
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