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Für die Berechnung der Verjährungsfristen gelten allgemein die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB,1) BGH vom 06.12.2007 – III ZR 146/07, WuM 2008, 89. die auch auf die kurze Verjährung nach § 548 BGB Anwendung finden, soweit sich hieraus nicht für die Dauer, den Beginn und den Ablauf Sonderregelungen ergeben.2) Grüneberg/Weidenkaff, § 548 Rdn. 2. 1) BGH vom 06.12.2007 – III ZR 146/07, WuM 2008, 89. 2) Grüneberg/Weidenkaff, § 548 Rdn. 2. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, auch der kurzen Verjährung nach § 548 BGB, richten sich nach §§ 203 ff. BGB. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die §§ 203, 204 BGB. Hiernach kann die Verjährung gehemmt werden durch Verhandlungen über den streitigen Anspruch (§ 203 BGB) sowie durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Auf den Ablauf der Verjährung findet § 193 BGB Anwendung, so dass, wenn der Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag fällt, die Verjährung auch noch rechtzeitig [...]
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