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Hier kommen insbesondere in Betracht Leistungen des Vermieters an den Mieter, um ihn zur vorzeitigen Aufgabe der Mietsache zu bewegen, insbesondere im Rahmen von Mietaufhebungsvereinbarungen (s.u. § 30 Rdn. 119 ff.), sowie Zahlungen des neuen Mieters an den weichenden Mieter (s.u. § 30 Rdn. 123 ff.). Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit von Abstandsvereinbarungen, durch die sich der Vermieter verpflichtet, an den Mieter für die Aufgabe der Mietsache Zahlungen zu leisten. An regelungsbedürftigen Punkten sind insbesondere zu nennen: Verpflichtet sich ein Vermieter gegen Räumung der Wohnung zu einer Abstandszahlung, so stellt sich die Frage, ob der Vermieter generell mit Aufrechnungsmöglichkeiten ausgeschlossen sein soll oder ob die Abstandzahlung womöglich nur hinsichtlich bestimmter Ansprüche gelten soll. In der Rechtsprechung ist die Auffassung vertreten worden, dass grundsätzlich von einem Aufrechnungsverbot im Hinblick auf die Abstandszahlung [...]
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