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Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Rückgabe der Mietsache verlangen, § 546 Abs. 1 BGB. Rückgabe bedeutet die Einräumung des unmittelbaren Besitzes. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten genügt nicht, zumal der Vermieter diesen Anspruch ohnehin hat, § 546 Abs. 2 BGB. Auch mit der bloßen Besitzaufgabe erfüllt der Mieter seine Rückgabepflicht nicht, wenn er etwa ohne Kenntnis des Vermieters räumt und die Schlüssel in den Mieträumen hinterlässt.1) OLG München vom 17.05.1985 – 21 U 4708/84, ZMR 1985, 298. Auch das bloße Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters reicht nicht aus.2) LG Köln vom 03.07.1987 – 1 S 609/86, DWW 1987, 236; Blank/Börstinghaus, § 546 Rdn. 27; Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. XIII 13. Bei der Besitzeinräumung hat jedoch der Vermieter mitzuwirken. Mieträume sind an Ort und Stelle zurückzugeben, so dass sich der Vermieter zum Auszugstermin beim Mietobjekt einfinden muss.3) [...]
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