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Das Wohnungsrecht eignet sich in besonderem Maße zur Altersvorsorge, wenn ein Eigentümer mit eingeschränktem Wohnbedarf sein Hausgrundstück noch zu Lebzeiten an einen Erben oder einen Dritten übertragen und sich die Nutzung von bestimmten Räumen im Haus vorbehalten möchte. Für das dingliche Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB gelten als Sonderfall der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit die §§ 1090–1092 BGB und die in § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Bestimmungen des Nießbrauchsrechts entsprechend. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründen die Befugnis des Berechtigten, das Grundstück in einzelnen Beziehungen unter gleichzeitigem Nutzungsausschluss des Eigentümers zu benutzen (§ 1090 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 1018 BGB). Ein vollständiger Ausschluss des Eigentümers ist damit allerdings nicht verbunden. Dazu bedürfte es vielmehr der Bestellung eines Nießbrauchsrechts,1) MK-BGB/Mohr, 9. Aufl. 2023, § 1093 Rdn. 1. welches wiederum nicht auf eine [...]
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