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Für die Abgrenzung eines Wohn- von einem Gewerberaummietverhältnis ist die vertragliche Zweckbestimmung der Räume maßgeblich. Ein Wohnraummietverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die Räume vertragsgemäß die Wohnbedürfnisse des Mieters oder seiner Familie erfüllen sollen.1) KG, Beschl. v. 17.07.2017 – 8 U 216/16. Vereinbaren die Parteien die entgeltliche Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken, liegt ein Wohnraummietverhältnis vor.2) BGH, Urt. v. 11.02.1981 – VIII ZR 323/79, NJW 1981, 1377; BGH, RE v. 21.04.1982 – VIII ARZ 16/81, BGHZ 84, 90 = WuM 1982, 178; BGH, Urt. v. 13.02.1985 – VIII ZR 36/84, BGHZ 94, 11 = WuM 1985, 288; vgl. § 564b Abs. 7 Nr. 5 BGB a.F.; s. dazu Schilling, ZMR 1990, 281, 282 f. Was unter „Wohnen“ zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung.3) BGH, Urt. v. 10.04.2013 – VIII ZR 213/12, WuM 2013, 349. Hierunter fallen vor allem die Führung eines Haushalts, die Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, das Waschen der [...]
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