Nach § 573 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Vermieter muss die Räume als Wohnung benötigen, sei es für sich oder für eine andere in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannte Person. Hierbei ist die Absicht unschädlich, einen geringen Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses für berufliche Zwecke nutzen zu wollen, etwa für den Betrieb einer Anwaltskanzlei.1) LG Hamburg v. 19.12.1985 – 7 S 195/85, WuM 1986, 87. Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, braucht sich der Eigenbedarf des Vermieters nur auf die Wohnräume zu beziehen.2) BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 14/15, WuM 2015, 553. Die gewerblich genutzten Flächen des Mieters sind nicht zu berücksichtigen.3) LG München II, Urt. v. 23.12.2014 – 12 S 2645/14. Nicht beanstandet [...]