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Nach h.M. hat der Mieter i.d.R. ein Recht zur vorzeitigen Rückgabe.1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 546 BGB Rdn. 77; Blank/Börstinghaus, § 546 BGB Rdn. 17; Staudinger/Rolfs, § 546 Rdn. 38; Kandelhard in Herrlein/Knops/Spiegelberg, § 564 BGB Rdn. 5; Scheuer/J. Emmerich in Bub/Treier, V Rdn. 16; offengelassen von BGH, Urt. v. 12.10.2011 – VIII ZR 8/11, WuM 2012, 95 Rdn. 19. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Mieter einerseits als Schuldner des Herausgabeanspruchs diesen gem. § 271 Abs. 1 BGB im Zweifel sofort bewirken kann.2) LG Mannheim, Urt. v. 28.10.1981 – 4 S 62/81, WuM 1982, 298; einschränkend OLG Dresden, Urt. v. 20.06.2000 – 23 U 403/00, NZM 2000, 827. Darüber hinaus trifft ihn ohne vertragliche Vereinbarung keine generelle Verpflichtung, die Mietsache bis zum Ende des Mietverhältnisses auch tatsächlich zu nutzen.3) LG Mannheim, Urt. v. 28.10.1981 – 4 S 62/81, WuM 1982, 298. Schließlich bleibt auch bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache der [...]
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