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Wird dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil durch das Recht eines Dritten entzogen, so finden nach § 536 Abs. 3 BGB die Vorschriften des § 536 Abs. 1 (Mietminderung bei Sachmangel) und § 536 Abs. 2 BGB (Mietminderung bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft) entsprechende Anwendung. Unter Rechtsmangel i.S.d. § 536 Abs. 3 BGB versteht man nach allgemeiner Meinung private Rechtspositionen, die sich auf den Besitz oder auf den Mietgebrauch beziehen.1) Kraemer/Ehlert/Schindler in Bub/Treier, III Rdn. 3410; Sternel, VIII Rdn. 26. Dabei kann es sich sowohl um dingliche2) BGH vom 26.04.1991 – V ZR 53/90, NJW 1991, 3280. als auch obligatorische Rechte3) BGH vom 15.02.1961 – VIII ZR 183/59, NJW 1961, 917. handeln, wobei es keine Rolle spielt, ob dieses Recht des Dritten von Anfang an bestand oder erst nachträglich begründet wurde.4) BGH vom 30.10.1974 – VIII ZR 69/73, NJW 1975, 44. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen werden dagegen [...]
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