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Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren gem. § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB in sechs Monaten. Diese Verjährungsfrist hat u.a. auch Auswirkung auf Ansprüche des Vermieters aus unerlaubter Handlung gegen Dritte, die in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen werden.1) BGH, Urt. v. 23.05.2006 – VI ZR 259/04, NZM 2006, 624. Für den Vermieter beginnt die Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Dieser Zeitpunkt muss jedoch nicht identisch mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses oder der Räumung sein.2) BGH, Urt. v. 15.03.2006 – VIII ZR 123/05, NZM 2006, 503; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2006 – I-10 U 46/06, NZM 2006, 866. Kommt der Mieter beispielsweise seiner Rückbaupflicht hinsichtlich eingebrachter Einrichtungen nach § 546 BGB bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht nach, ändert dies nichts am Beginn der Verjährungsfrist nach § 548 BGB, [...]
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