Für die formularmäßige Übertragung der laufenden („turnusmäßigen“) Schönheitsreparaturen ist die Vereinbarung eines Fristenplans nicht erforderlich. Enthält die Schönheitsreparaturklausel keinen Fristenplan, so gelten nach der Rechtsprechung des BGH die in Fußnote 1 zu § 7 Mustermietvertrag '76 Fassung I genannten Renovierungsfristen (vgl. § 18 Rdn. 4): Im Allgemeinen für Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und für andere Nebenräume alle sieben Jahre.1) BGH, Urt. v. 30.10.1984 – VIII ARZ 1/84, NJW 1985, 480 f. Diesen – lediglich in einer erläuternden Fußnote zum Mustermietvertrag beschriebenen – Fristenplan hält der BGH ohne nähere Begründung für üblich und angemessen. Die Renovierungsklausel muss deutlich regeln, dass der Mieter eine Renovierung nur bei von ihm verursachten Renovierungsbedarf schuldet. Dem genügt die Klausel, dass der Mieter zur Ausführung der [...]