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Praktisch relevant ist das Vermieterpfandrecht bei Leasingverträgen und – vor allem wegen des Werts der dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände – bei der Geschäftsraummiete. Bei Wohnraummietverträgen spielt das Vermieterpfandrecht als Sicherungsmittel wegen der gesetzlichen Einschränkungen und der mit seiner Ausübung verbundenen tatsächlichen Probleme sowie der Förmlichkeiten bei der Verwertung (s.u. § 16 Rdn. 32 ff.) gegenüber der Mietkaution eine untergeordnete Rolle. Besondere Bedeutung hat das Vermieterpfandrecht in der Räumungsvollstreckung (s.u. § 16 Rdn. 21). Das Vermieterpfandrecht der §§ 562 ff. BGB ist ein gesetzliches besitzloses Pfandrecht. Es setzt also weder eine stillschweigende Verpfändung der ihm unterliegenden Gegenstände voraus, noch erlangt der Vermieter gem. § 868 BGB mittelbaren Besitz an diesen Gegenständen.1) Lammel in Schmidt-Futterer, § 562 BGB Rdn. 5. Zwar finden die Vorschriften über rechtsgeschäftliche Pfandrechte gem. § 1257 [...]
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