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Sowohl der Anspruch des Vermieters auf eine Betriebskostennachzahlung1) OLG Düsseldorf vom 11.01.1990 – 10 U 96/89, ZMR 1990, 411; OLG Frankfurt/M. vom 14.04.1983 – 1 U 208/82, ZMR 1983, 410. als auch der Rückforderungsanspruch des Mieters2) OLG Hamburg vom 19.01.1988 – 4 U 242/97, WuM 1988, 83; OLG Düsseldorf vom 22.04.1993 – 10 U 193/92, WuM 1993, 411. verjähren entsprechend §§ 195, 199 BGB in drei Jahren; die Frist beginnt mit der Erteilung der Abrechnung.3) BGH vom 19.12.1990 – VIII ARZ 5/90, WuM 1991, 150. Der BGH sieht Betriebskostennachforderungen als „wiederkehrende Leistungen“ i.S.v. § 216 Abs. 3 BGB an, so dass der Vermieter wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen nicht auf eine Mietsicherheit zurückgreifen kann.4) BGH vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14, WuM 2016, 620. Die Verjährung eines nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen nicht erfolgter Abrechnung bestehenden Anspruchs des Mieters auf Rückzahlung geleisteter [...]
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