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Nachdem der Mieter von Gesetzes wegen die gesonderte Zahlung von Betriebskosten nicht schuldet, ist der Vermieter, abgesehen von den vorgehend erläuterten Fällen, auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Mieter zur Umlage der Betriebskosten angewiesen. Je nachdem, in welchem Umfang Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wirkt sich dies auf die Mietstruktur aus. Zu den Einzelheiten kann auf § 10 Rdn. 17 ff. verwiesen werden. Allein die gesonderte Umlage der Betriebskosten auf den Mieter sagt noch nichts über Art und Umfang der vom Mieter hierauf zu erbringenden Zahlungen aus und ob der Vermieter über diese Zahlungen abzurechnen hat. Will der Vermieter Betriebskosten auf den Mieter umlegen, muss zunächst eine Regelung getroffen werden, welche Betriebskosten umgelegt werden sollen. Für die Wirksamkeit einer solchen Umlagevereinbarung kommt es nicht darauf an, dass die Parteien auch noch eine Regelung treffen, ob und in welcher Form der Mieter Zahlungen auf die [...]
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