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Als Staffelmiete wird eine Vereinbarung bezeichnet, wonach Mieterhöhungen von vornherein für bestimmte Zeiträume eintreten sollen. Die Zulässigkeit solcher Staffelmietvereinbarungen ergibt sich aus §§ 557 Abs. 2, 557a BGB. Sie können zu Beginn des Mietverhältnisses, aber auch während seiner Laufzeit getroffen werden. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete während des Mietverhältnisses sind weder Sperrfrist noch Kappungsgrenze des § 558 BGB zu beachten.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 557a Rdn. 30. Damit ist auch die Vereinbarung einer Staffelmiete innerhalb eines Jahres nach Beginn des Mietverhältnisses zulässig. Die Parteien können eine Staffelmietvereinbarung auch im Zusammenhang mit einem befristeten Mietverhältnis schließen. Bei preisgebundenem Wohnraum waren Staffelmietvereinbarungen insoweit zulässig, als sichergestellt war, dass selbst die höchste nach der Vereinbarung vorgesehene Staffel die bei Vertragsschluss maßgebliche Kostenmiete nicht [...]
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