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Gemäß § 557 Abs. 1 BGB können die Parteien während des Mietverhältnisses Vereinbarungen über die Miethöhe treffen. Nicht erfasst werden damit Vereinbarungen zu Beginn des Mietverhältnisses. Ob eine derartige Vereinbarung zu Beginn des Mietverhältnisses getroffen wurde, ist nach dem Zeitpunkt der Zustimmung des Mieters zu dieser Vereinbarung und nicht nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu bestimmen.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 557 Rdn. 22. Die Vorschriften über die Begrenzung der Neuvertragsmiete („Mietpreisbremse“), §§ 556d ff. BGB, finden auf während der Mietzeit abgeschlossene Mieterhöhungsvereinbarungen keine Anwendung, da § 556d Abs. 1 BGB voraussetzt, dass die Mietvereinbarung anlässlich des Abschlusses des Mietvertrags getroffen wird. Wird die Vereinbarung zu Beginn des Mietverhältnisses getroffen, so finden die §§ 557 ff. BGB schon deshalb keine Anwendung, weil diese Vorschriften nur Veränderungen der Miethöhe im Bestand regeln. Der [...]
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