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§ 559 BGB selbst enthält keine nähere Definition des Modernisierungsbegriffs, sondern verweist auf den Katalog des § 555b BGB. § 559 BGB nimmt aber Maßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 2 und Nr. 7 BGB von den zur Modernisierung berechtigenden Maßnahmen aus. Der Vermieter kann Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich frei bestimmen. Er ist allerdings nicht berechtigt, sogenannte Luxusmodernisierungen durchzuführen.1) BGH v. 20.07.2005 – VIII ZR 253/04, WuM 2005, 576. Weder muss der Mieter derartige Maßnahmen nach § 555d BGB dulden, noch kann der Vermieter hiermit eine Mieterhöhung nach § 559 BGB begründen. Nachdem es sich bei einer Luxusmodernisierung nicht um eine zu duldende Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 559 Abs. 1 BGB handelt, können die Kosten hierfür überhaupt nicht umgelegt werden, eine teilweise Umlegung eines herauszurechnenden „wirtschaftlichen“ Anteils kommt nicht in Betracht.2) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 559 Rdn. 45. Maßstab [...]
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