Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Soweit kein Fall des § 558a Abs. 3 BGB vorliegt, ist der Vermieter nicht verpflichtet, sein Miet\erhöhungsverlangen mit einem vor Ort existierenden Mietspiegel zu begründen.1) Börstinghaus, aaO., § 558a Rdn. 33. Entscheidet er sich zur Bezugnahme auf einen Mietspiegel, muss der Mietspiegel auf die Wohnung örtlich, zeitlich und sachlich anwendbar sein. Nicht selten weisen Mietspiegel Daten für bestimmte Wohnungstypen (Ein-/Zweifamilienhaus, Reihenhaus) nicht aus oder werden von den Erstellern insoweit sogar ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. Greift der Vermieter in einem solchen Fall zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens gleichwohl auf einen solchen, nur für Wohnungen in Mehrparteienhäusern geltenden Mietspiegel zurück, führt dies nach der BGH-Rechtsprechung2) BGH vom 26.04.2016 – VIII ZR 54/15, NZM 2016, 580; BGH vom 17.09.2009 – VIII ZR 58/08, WuM 2008, 729. jedenfalls nicht zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, solange die [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen