Der Vermieter ist nicht berechtigt, sofort vom Mieter die Zahlung der erhöhten Miete zu verlangen. Er muss ihn vielmehr nach einem in den §§ 558 ff. BGB geregelten Verfahren auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch nehmen, § 558 Abs. 1 BGB. Dieses Zustimmungsverlangen unterliegt bestimmten, in § 558a BGB geregelten Form- und Inhaltsanforderungen. Nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens hat der Mieter gem. § 558b Abs. 2 BGB bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit, um der Mieterhöhung zuzustimmen, sie abzulehnen oder gem. § 561 Abs. 1 BGB von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Stimmt der Mieter zu, schuldet er die Miete gem. § 558b Abs. 1 BGB mit Beginn des dritten auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgenden Monats. Kündigt er, verbleibt es bei der bisherigen Miete. Verweigert er die Zustimmung, so kann ihn der Vermieter gem. § 558a Abs. 2 BGB innerhalb von weiteren drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist auf Zustimmung zur [...]