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Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 557 ff. BGB umfasst zunächst preisfreie Wohnraummietverhältnisse. Gemäß § 28 Abs. 3 WoFG richten sich aber auch Mieterhöhungen bei nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördertem preisgebundenen Wohnraum nach den §§ 557 ff. BGB, allerdings mit der Einschränkung, dass Mieterhöhungen nur bis zu der in der Förderzusage festgelegten höchstzulässigen Miete möglich sind und auch sonstige in der Förderzusage enthaltene Bestimmungen über die Mietbindung eingehalten werden. Lediglich bei preisgebundenem Wohnraum, auf den gem. §§ 46, 50 WoFG noch das WoBindG Anwendung findet, richten sich Mieterhöhungen für die Dauer der Preisbindung nicht nach den §§ 557 ff. BGB, sondern nach den insoweit einschlägigen Sondervorschriften (s. § 15 Rdn. 145). Entsprechende Vorschriften für andere, vor allem Gewerbemietverhältnisse existieren nicht. Ob ein Wohnraummietverhältnis vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen Parteiwillen und ist [...]
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