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Mietwucher liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. In einer älteren Entscheidung hat der BGH1) BGH vom 08.12.1981 – 1 StR 416/81, NJW 1982, 896. ein solches Missverhältnis bereits angenommen, wenn die vom Vermieter verlangte Miete die ortsübliche Miete um mindestens 50 % überschreitet. Nach anderer Ansicht2) OLG Düsseldorf vom 17.12.2010 – 24 U 66/10, GE 2011, 1369; LG Berlin vom 23.04.1998 – 61 S 388/97, GE 1998, 745; LG Wuppertal vom 03.07.2012 – 11 O 95/11. ist jedenfalls bei einer Diskrepanz von 100 % von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen. Liegt Mietwucher vor, löst er ebenfalls die unter § 11 Rdn. 127 ff. genannten Rechtsfolgen aus. Es ist nicht erforderlich, dass die überhöhte Miete bereits im Ausgangsmietvertrag vereinbart wird. Auch eine in einer nach Vertragsschluss eingetretenen Notlage des Mieters abgeschlossene Nachtragsvereinbarung muss sich an § 138 Abs. 2 BGB messen lassen.3) OLG [...]
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