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VII. Rechtsfolgen der Mietpreisüberhöhung

Soweit die vereinbarte Miete die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet, ist die Mietvereinbarung gem. § 134 BGB teilweise nichtig. Änderungen der ortsüblichen Vergleichsmiete wirken sich somit direkt auch auf den Umfang der Teilnichtigkeit aus. Nach h.M. ist bei der Feststellung der Mietpreisüberhöhung die als Vergleichsmaßstab dienende ortsübliche Vergleichsmiete in Jahresabständen zu ermitteln.1) OLG Hamm vom 03.03.1983 – 4 REMiet 9/82, WuM 1983, 108; OLG Frankfurt/M. vom 04.04.1985 – 20 REMiet 3/85, WuM 1985, 139; a.A. Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Nach § 535 Rdn. 71. Steigt die ortsübliche Vergleichsmiete, kann die Mietpreisüberhöhung somit entfallen.2) KG vom 20.04.1995 – 8 RE Miet 242/95, WuM 1985, 384. Fällt die ortsübliche Vergleichsmiete, kann eine zunächst nicht zu beanstandende Mietvereinbarung nunmehr gegen § 5 WiStG verstoßen,3) Blank/Börstinghaus, aaO., Rdn. 72. weil der Vermieter die dann überhöhte Miete annimmt (str.).4) A.A. AG [...]
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